Panvision - AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen



§ 1 Grundsätzliches
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind untrennbarer Bestandteil des Vertrages oder Angebotes, dem sie beigefügt wurden bzw. des Vertrages oder Angebotes, das ausdrücklich auf sie verweist, und aller künftigen Verträge, die mit Panvision geschlossen werden.

Soweit die andere Vertragspartei als letzte auf widersprechende AGB verwiesen hat, ist in der Erbringung der Leistung oder im Empfang der Gegenleistung durch Panvision keine stillschweigende Billigung oder gar Anerkennung zu sehen.

Panvision und der Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig, alle zur Kenntnis der anderen Partei gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt auch über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.

Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

§ 2 Urheberschutz und Nutzungsrechte
Der Panvision erteilte Auftrag stellt einen Urheberwerkvertrag dar. Dies gilt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch für die Herstellung oder Anpassung von Computerprogrammen im Sinne von § 69 a UrhG (Software). Vertragsgegenstand ist die Schaffung eines bestimmten in Auftrag gegebenen Werkes und die Einräumung von einfachen Nutzungsrechten an diesem Werk. Jede Übertragung der eingeräumten Nutzungsrechte bedarf der Zustimmung durch Panvision. Alle Arbeiten von Panvision sind durch das UrhG geschützt. Jede Nachahmung der Arbeiten oder einzelner Teile ist unzulässig. Eine Änderung der Arbeiten oder der Urheberbezeichnung bedarf sowohl im Original als auch in der Reproduktion der Zustimmung von Panvision. Das Recht, die Arbeiten von Panvision im vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber, soweit nicht anderes vereinbart wurde, erst mit der vollständigen Erbringung der Honorarleistung. Durch die Vorlage von Entwürfen überträgt Panvision keine Nutzungsrechte an diesen. Alle Arbeiten von Panvision dürfen nur für den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang und für die vereinbarte Dauer verwendet werden. Soweit hierüber keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, ergeben sich Umfang und Dauer aus dem bei der Auftragserteilung vom Auftraggeber objektiv erkennbar gemachten Zweck. Von Panvision geschaffene Software enthält Betriebsgeheimnisse, zu deren Schutz die Software nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Panvision dekompiliert, rückassembliert oder auf sonstige Weise in allgemein lesbare Form umgewandelt (reengineered) werden darf. Alle Wiederholungsnutzungen, insbesondere Nachauflagen, und alle Mehrfachnutzungen der Arbeit oder einzelner Teile bedürfen der Zustimmung durch Panvision und sind honorarpflichtig.

§ 3 Vorlagen und sonstige fördernde Maßnahmen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Panvision rechtzeitig die nötigen Vorlagen, Informationen, Arbeitsmaterialien und Software (Material) kostenlos zu liefern. Der Auftraggeber überlässt Panvision nur solches Material, zu dessen Überlassung er auch berechtigt ist oder das zur Veröffentlichung oder zur Vervielfältigung freigegeben ist. Im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber, Panvision von allen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen. Dieses Material muss nach Art und Beschaffenheit dazu geeignet sein, der Herstellung der jeweiligen Arbeiten innerhalb der Herstellungsfrist zu dienen. Panvision behält sich vor, adäquateres Material nach Absprache zu benutzen oder zu schaffen. Durch Vorschläge oder sonstige fördernde Maßnahmen des Auftraggebers oder zu ihm in einem Näheverhältnis stehender Dritter wird kein Miturheberrecht begründet.

§ 4 Vergütung
1. Die Vergütung zu einem Festpreis ist nach Erbringung der Leistung fällig. Es können Abschlagszahlungen vereinbart werden. Die Vergütung für Leistungen nach Aufwand ist monatlich nachträglich fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Skontoabzüge sind nur bei vorheriger, individueller Vereinbarung zulässig.
3. Vorschläge des Auftraggebers oder Dritter haben keinen Einfluss auf die Vergütung.
4. Kommt eine von Panvision ausgearbeitete und vom Auftraggeber genehmigte Konzeption aus Gründen, die von Panvision nicht zu vertreten sind, nicht zur Durchführung, so bleibt der Vergütungsanspruch unberührt.

§ 5 Fremdleistungen, Zusatzleistungen, Aufwendungen, andere Kosten
Nach Tagessätzen in individuell vereinbarter Höhe als Berechnungsgrundlage werden Änderungen von Arbeiten oder die Schaffung und Vorlage von weiteren Arbeiten oder sonstige Zusatzleistungen gesondert berechnet. Die Vergabe von Fremdleistungen nimmt Panvision regelmäßig im eigenen Namen vor; soweit Panvision für hieraus entstehende Kosten in Vorlage tritt, hat der Auftraggeber Panvision diese in der von Panvision angegebenen Höhe zu erstatten und Panvision von allen weiteren Verbindlichkeiten freizustellen. Panvision behält sich vor, ausnahmsweise Fremdleistungen im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers zu vergeben. Panvision hat den Auftraggeber davon vorher in Kenntnis zu setzen und die erforderliche Zustimmung einzuholen.

§ 6 Versendung
Die Zusendung bzw. Rücksendung von Arbeiten bzw. Teilarbeiten erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. Dieser trägt die Versendungsgefahr.

§ 7 Datensicherung
Panvision übernimmt keine Haftung für Datenverluste oder -veränderungen infolge eines mangelhaften Datenträgers. Panvision tritt zum Ausgleich im Voraus alle Ansprüche, die Panvision in diesem Zusammenhang gegenüber dem Verkäufer oder Hersteller des verwendeten, mangelhaften Datenträgers zustehen, an den Auftraggeber ab.

§ 8 Untersuchungs -und Rügepflicht
Soweit anwendbar, gelten grundsätzlich die §§ 377, 378 HGB. Ansonsten ist der Auftraggeber verpflichtet, die ihm von Panvision überlassenen Arbeiten unverzüglich nach Erhalt auf Fehler oder Falschlieferung zu untersuchen und diese Panvision innerhalb einer Woche anzuzeigen. Ansonsten gelten die Arbeiten als abgenommen und genehmigt.

§ 9 Haftung
Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlen zugesicherter Eigenschaft haftet Panvision unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Einstehung im Rahmen einer Software/Überlassung/Nutzung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen haftet Panvision unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch seine gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet Panvision nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen nach dem vorstehenden Absatz. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Panvision nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen nach Abs. 1 dieser Haftungsregelungen entsprechend heranzuziehen. Soweit Panvision dem Auftraggeber vorab Entwürfe überlässt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies nur zu Demonstrationszwecken geschieht und Panvision zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Zustimmung Dritter, deren Rechte berührt sein könnten, eingeholt hat. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber. Soweit die Freigabe, auch die von einzelnen Teilen, abweichend Panvision übertragen wurde, ist Panvision von jeder Haftung freigestellt. Bei der Vergabe von Fremdleistungen übernimmt Panvision keine Haftung für die daraus entstehenden Leistungen und Arbeitsergebnisse. Panvision übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine Inkompatibilität zwischen dem Auftraggeber überlassener Software und dessen sonstiger Software und/oder Hardware entstehen. Panvision weist darauf hin, dass dem Auftraggeber überlassene Software zwar auf Viren überprüft wurde, eine völlige Virenfreiheit aber nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht garantiert werden kann. Insofern übernimmt Panvision keine Haftung.

§ 10 Zahlungen von Panvision
Sämtliche Zahlungen von Panvision erfolgen ausschließlich unter dem Vorbehalt der Aufrechnung oder der Rückforderung.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort (Leistungsort) ist der Sitz von Panvision. Gerichtsstand für sämtliche Klagen von und gegen Panvision ist, soweit dies im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich ist, der Sitz von Panvision.

§ 12 Teilunwirksamkeit
Sollten sich einzelne Erklärungen als unwirksam erweisen, sind die anderen gleichwohl wirksam.